AGB

  1. Geltungsbereich

    Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
    Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu dem Kundenkreis Branche „Bau“ gehört, ein Exemplar der VOB/B; der Auftraggeber bestätigt den Empfang des Exemplars der VOB/B schriftlich und gesondert.
    Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

  2. Angebote und Angebotsunterlagen
    Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen und Abweichungen sind unangemessen und dann vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
    2. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
    3. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
    4. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Gerüstbauarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in den Positionen gesondert mit Menge und Preis ausgeführt sind. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
    5. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
    6. Die Herstellung und Abrechnung von Lüftungskomponenten erfolgt ausschließlich nach den geltenden DIN-Normen für die Lüftungstechnik. Sofern diese in ihrem Geltungsbereich überschritten werden, erfolgt die Auslegung und Ausführung in Abstimmung mit dem Kunden auf der Basis von Erfahrungswerten.
      Als Voraussetzung für die Auftragsabwicklung gelten die Stücklistenblätter nach DIN 18379 oder vermaßte Einzelskizzen der Bauteile. Der Kunde erhält mit der Rechnung ein prüfbares EDV-Kanalaufmaß.
  3. Auftragserteilung
    Aufträge kommen erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
  4. Preise
    1. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Verpackungs- und Transportkosten sind in den Preisen nicht enthalten und sind gesondert zu vergüten.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn folgende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
    3. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er gleichfalls (siehe Ziff. 2) berechtigt, Preiserhöhungen für Material sowie für Erhöhung von Lohn- und Lohnnebenkosten weiterzugeben.
    4. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen auf den tatsächlichen Lohn berechnet.
    5. Im Lüftungskanalbereich erfolgt die Abrechnung der Leistungen, Nebenleistungen und besonderen Leistungen grundsätzlich auf der Basis der VOB/C, DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen“. Auszüge aus gelieferten Planunterlagen zählen als Nebenleistungen und werden nach Quadratmeter als Mehrpreis zusätzlich abgerechnet. Weitere Nebenleistungen, die nicht im Quadratmeterpreis enthalten sind und nach Stückpreisen abgerechnet werden, sind Ausschnitte, Versteifungen, Gittereinbauten, Revisionsdeckel, Trennbleche, Sonderleitbleche, Regulierklappen, angebaute Rohrstutzen, Schall- oder Wärmeschutz-isolierungen, Löten oder Abdichtung der Fälze oder Rahmen etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umkantungen, Abkantungen, Winkelrahmen, Endböden, Ausschnitte, glatte Kanalenden ohne Verbindungen ebenso wie Abweichungen von unserer Standardausführung oder der von der DIN vorgegebenen Ausführung, wie Inertolanstrich, Innenisolierung, Werks-Blech-Norm, Werks-Rahmen-Norm, Druckstufe mit Fertigungsreihe usw. explizit anzugeben.
  5. Zahlung
    1. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB/B. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Deutscher Währung zu leisten. Rabatte und Skonti werden nur nach ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung gewährt.
    2. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
      Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche aus der Geschäftsbeziehung noch offen stehenden Forderungen zur Zahlung fällig.
    3. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
  6. Lieferzeit und Montage
    1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziff. II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Voraussetzung ist im übrigen eine vollständige technische Klärung des Auftrages. Ungeklärte Teile eines Auftrages bedingen eine teilweise oder komplette Verschiebung der Lieferzeit.
      Von uns zugesagte Anlieferungszeiten sind nach Erfahrung geschätzte Richtwerte und nicht verbindlich. Höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände bedingen eine Behinderung der vereinbarten Leistung und berechtigen nicht zu weiteren Ersatzansprüchen des Auftraggebers.
    2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
      Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen zu.
    3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
  7. Abnahme und Gefahrübergang
    1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 VOB/B.
    2. Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
    3. Bei reiner Warenlieferung ohne Montage geht die Gefahr bei Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung – auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung – erfolgt der Gefahrübergang, sobald die Ware unser Haus oder den Ort der Versendung verlassen hat. Transportschäden muss der Käufer gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen reklamieren. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen ist dabei Sache des Auftraggebers.
    4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
    5. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
  8. Gewährleistung; Haftung
    1. Die Gewährleistung für Mängel an der erbrachten Leistung richtet sich nach § 13 VOB/B.
    2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Techn. Verbesserungen sowie notwendige techn. Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
    3. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (Feuerlöschmaterial, Stellung von Brandwachen) zu treffen. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet und entstehen dadurch Schäden, so haftet der Auftragnehmer dann nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
    4. Werden auf Wunsch des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, so hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Ggf. hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
    5. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher Zahlungsansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
    3. Erfolgt die Lieferung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
    4. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechen an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
    5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Sollten die Liefergegenstände bereits wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sein, so verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen (s. o.). Demontage und sonstige Kosten gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Sonstiges
    1. Sind einzelne der o. g. Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
    2. Es gilt die Anwendung Deutschen Rechts als vereinbart. Erfüllungsort ist Amorbach. Als Gerichtsstand gilt, soweit zulässig, der für Amorbach zuständige Gerichtsstand als vereinbart.